Satzung des Vereins BSG Sohland-Oppach e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein führt den Namen BSG Sohland-Oppach e.V. und ist in das Vereinsregister beim Registergericht Dresden unter der Nummer VR 11970 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Sohland.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Sachsen (Registrier-Nr.: 430482), Kreissportbund Bautzen, des Sächsischen Fußballverbandes e.V. Er erkennt die Satzungen / Ordnungen und Wettkampfbestimmungen nach Satz 1 an. Der Vorstand kann den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden/Dachorganisationen beschließen.

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  • die sportliche körperkulturelle Ertüchtigung seiner Mitglieder
  • die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen
  • die Erweiterung des sportlichen Angebots entsprechend den Bedürfnissen der Bürger im Territorium, wenn die Möglichkeiten des Vereins dies zu lassen. Hierzu zählen insbesondere die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel- und Übungsbetriebes. Die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes, die Teilnahme an übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen. Die Teilnahme an Turnieren und sportlichen Veranstaltungen.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Die Mitglieder verpflichten sich den festgelegten Beitrag zu zahlen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich mit dem Aufnahmeantrag für die Beitragsschulden ihrer Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres aufzukommen. Die Mitgliedschaft beginnt in dem Monat der Antragstellung.
  3. Die Mitglieder sind mit Vollendung des 18. Lebensjahres stimmberechtigt und wählbar.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
    4.a Erst mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrages und Anerkennung der Satzung der BSG Sohland-Oppach e.V., tritt der Versicherungsschutz über die bestehende Sportversicherung in Kraft.
  5. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Diese sind von der Beitragspflicht befreit und haben die gleichen Rechte wie ein ordentliches Mitglied.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind. In der zweiten Mahnung muss die Androhung der Streichung enthalten sein. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch den Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

  1. Der Verein erhebt für die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben Mitgliedsbeiträge. Weitere Einzelheiten wie die Höhe des Jahresbeitrages, das Zahlungsverfahren und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes in einer Beitragsordnung festgelegt.
    Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.
  2. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung Umlagen für besondere Vorhaben festsetzen.
  3. Die Mitglieder haben gegenüber dem Verein eine Bringepflicht.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen der Gemeinden Oppach und Sohland zu nutzen und Sport zu treiben oder Veranstaltungen durchzuführen.
  2. Die Mitglieder haben die vom Vorstand oder der beiden Gemeinden erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  2. Die Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Organämter im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, 2 stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, 2 Jugendleitern und dem Schriftführer. Im Rechtsverkehr nach § 26 BGB vertreten den Verein der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand des Vereines ist für alle Angelegenheiten zuständig, die durch Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand kann Aufgaben der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

    Folgende Aufgaben obliegen ihm insbesondere:
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
  • Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von Drei Jahren gewählt. Er bleibt bis Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt monatlich Sitzungen durch, die vom 1. Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet werden. Dabei werden aktuelle Fragen die das Vereinsleben betreffen behandelt (Kassenstand, Anfragen von Mitgliedern, Werbung, Arbeitseinsätze auf dem Sportplatz u.va.) und soweit notwendig darüber Beschluss gefasst.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die eines der stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für insbesondere folgende Angelegenheiten zuständig:
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahres – und Kassenberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Beschluss des Vorstandes
  • Festsetzung der Beitragsordnung
  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Auflösung des Vereins
  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾ Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

§ 13 Einberufung einer Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im I. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung zur Tagesordnung beantragen.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, einem Stellvertreter oder dem Schatzmeister geleitet, oder die Versammlung bestimmt den Versammlungsleiter.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  4. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Schriftführer, Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 16 Kassenprüfungen

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes. Die Buch- und Kassenprüfung eines Geschäftsjahres erfolgt regelmäßig durch die Kassenprüfer. Über das Ergebnis ist in den jeweiligen Mitgliederversammlungen zu berichten.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei der Auflösung des Vereins bzw. des Wegfalls des Satzungszweckes fällt das Vermögen an die Gemeinde Sohland und Oppach zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 18 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ( BDSG) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbeitung des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht auf
    a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
    b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig sind
    c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
    d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken des Vereins zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten
    Personen aus dem Verein hinaus.

§ 19 Gültigkeit dieser Satzung
Die Satzung wurde in der Gründungsveranstaltung am 04.05.2022 beschlossen. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Sohland, den 04. Mai 2022

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